Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für
Geschäftskunden/gewerbliche Kunden (B2B)
Für Kauf, Lieferung und alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zwischen Fairytalehouses Wien, Amiga GmbH, Tuchlauben 15, 1010 Wien (im Folgenden: „FTH“ oder „Verkäufer“) und dem Käufer sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: „AGBs“) maßgeblich.
Andere Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich nicht anerkannt. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf Geltung etwaiger eigener AGBs.
Geschäftskunden/gewerbliche Kunden
Gewerbliche Kunden sind Unternehmen im Sinne des §1 (2) Konsumentenschutzgesetzes.
Vertragsabschluss
Ein bindender Vertrag ist abgeschlossen, wenn ein Angebot oder eine Bestellung unterzeichnet wurde oder wenn vor Ort von beiden Seiten eine übereinstimmende Willenserklärung zum Vertragsschluss abgegeben wurde.
Anscheinsvollmacht
Im Falle eines Vertragsschlusses oder einer Auftragserteilung durch Unberechtigte gilt, wenn der Vertretene dem Vertragsschließenden eine Stellung eingeräumt hat, aus welcher auf eine Bevollmächtigung zum Vertragsschluss zu schließen war, die Verpflichtung des Vertretenen durch Anscheinsvollmacht.
Lieferkosten
Die Kosten für die Lieferung sind in den Warenpreisen nicht enthalten.
Pläne und Entwürfe
Von FTH erstellte Pläne und Entwürfe bleiben unabhängig vom Zustandekommen eines Auftrages geistiges Eigentum von FTH. Werden Pläne an den Käufer übermittelt, wird bei Nichterteilung des Auftrages die zur Erstellung der Pläne notwendige Arbeitszeit und allfällige sonstige Aufwendungen in Rechnung gestellt.
Voraussichtliche Liefertermine
FTH ist bestrebt, die Liefertermine so gut wie möglich einzuschätzen. Da jedoch die Lieferfristen der Lieferanten nicht garantiert werden, sind Schadenersatzansprüche wegen nicht eingehaltener Liefertermine grundsätzlich ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn bestellte Waren nicht mehr lieferbar sind. In diesem Fall wird ein Ersatzprodukt gefunden oder der anteilige Betrag vom Kaufpreis abgezogen. Die Gültigkeit des Kaufvertrages hinsichtlich der restlichen bestellten Waren wird dadurch nicht berührt.
Rücktritt von der Bestellung
Ein Rücktritt von einer Bestellung oder von Teilen der Bestellung durch den Käufer, egal in welcher Form diese erfolgt ist, ist nicht möglich.
Wenn der Logistik- oder Zustellvorgang noch nicht in Gang gesetzt wurde, kann die Bestellung innerhalb von 10 Tagen von FTH auf Kulanz gegen eine Stornierungsgebühr von 25 bis 50 Prozent des Warenwertes storniert werden.
Generell ist eine Stornierung ab 10 Tagen nach Auftragserteilung nicht mehr möglich.
Lieferung
Die Lieferung erfolgt üblicherweise bis zur Bordsteinkante. Eine darüber hinausgehende Leistung der Spedition kann durch den Käufer individuell mit der vom Verkäufer beauftragten Spedition vereinbart werden. Dies ist eine Vereinbarung zwischen dem Käufer und der beauftragten Spedition und verpflichtet den Verkäufer nicht.
Verweigerung der Annahme
Verweigert der Kunde die Annahme der Ware, so ist dennoch der volle vereinbarte Kaufpreis zu entrichten. Die Kosten für eine dadurch notwendige zweite Zustellung sowie für eine notwendig gewordene Zwischenlagerung sind vom Käufer zu tragen. Unabhängig von den tatsächlichen Manipulations- und Lagerungskosten werden bei einem Annahmeverzug Lager- und Manipulationskosten iHv. mindestens 5 Prozent des Kaufpreises pro Monat fällig. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Betrag, so sind die tatsächlichen Kosten fällig.
Diese Kosten sind vor einer erneuten Zustellung zu begleichen, ein weiterer Zustellversuch kann erst nach Eingang dieser Kosten erfolgen.
Änderungsvorbehalt
Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Beschaffenheit, Struktur und Abmessungen sind insbesondere bei Holz, Stoff, Leder, Lackierungen oder Teppichen kein Reklamationsgrund.
Sorgfältige und fachgemäße Behandlung / Verwahrung / Pflege der Waren
Die Waren sind mit höchster Pflege und Sorgfalt zu behandeln. Die jeweilige kurze Produktinformation zu jedem gelieferten Produkt ist vom Käufer bei sonstigen Erlöschen des Gewährleistungsanspruches einzuhalten.
Zahlungsbedingungen
Aufgrund der Individualität der Waren und der großen Anzahl von Luxusmöbel-Manufakturen, die von FTH vertreten werden, ist eine Anzahlung von 70 Prozent des Auftragswertes zu leisten.
Bei Sponsoring- oder Showroomverträgen (i.e. Bestellungen, bei denen Rabatte von mehr als 30 Prozent gewährt werden), wird idR. eine vollständige Vorauszahlung des Rechnungsbetrages bzw. alternativ eine Anzahlung von zumindest 90 Prozent verlangt, das genaue Zahlungsziel ist auf der Rechnung vermerkt.
Die Auftragsbearbeitung kann erst nach Einlangen der Anzahlung bzw. vollständigen Vorauszahlung auf dem Konto der FTH erfolgen.
Alle Rechnungen sind zahlbar 14 Tage ab Rechnungsdatum (Eingang auf dem Konto der FTH), bei Sponsoring- oder Showroomverträgen werden idR. kürzere Zahlungsziele festgesetzt.
Bei Zahlungsverzug werden von FTH automatisch und ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen von 12 % über dem im Moment des Verzugseintritts gültigen Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Mahnungen und sonstige zur Einbringung der Schuld geeignete Mittel werden separat in Rechnung gestellt. Ein höherer Schaden durch den Zahlungsverzug kann darüberhinaus geltend gemacht werden.
Wird eine Vereinbarung über Teilzahlungen getroffen und verzögert sich der Eingang einer Ratenzahlung um mehr als 10 Tage, so ist der gesamte Restbetrag sofort fällig. Zahlungen an Dritte sind nicht schuldbefreiend, jede Zahlung hat ausnahmslos direkt an das angegebene Bankkonto der FTH oder nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in bar in der Niederlassung von FTH am Tuchlauben 15, 1010 Wien zu erfolgen. Ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Zahlungsziel der vollständige Rechnungsbetrag noch nicht auf dem Konto der FTH eingelangt, so wird der volle Listenpreis der gelieferten Waren für die gesamte Lieferung fällig, unabhängig davon, welcher Anteil der Lieferung unbezahlt geblieben ist und unabhängig davon, ob die Lieferung mit einer oder mit mehreren Rechnungen fakturiert wurde.
Gefahrenübergang
Das Risiko von Verlust oder Beschädigung der Ware geht bei gewerblichen Käufern mit Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über.
Sonderregelungen für stark rabattierte Käufe (Sponsoring / Showroomvereinbarungen)
Käufe mit einem Rabatt auf den angegebenen Listenpreis von mehr als 30 Prozent gelten als „stark rabattierte Käufe“. Beispiele sind ein Sponsoring von Organisationen oder Vereinen, oder auch die Ausstattung von voraussichtlich gut frequentierten Flächen (Hotel, Gastronomie, Event-, Präsentations- oder Verkaufsflächen), die eine Werbewirkung für die dort sichtbaren Produkte von FTH erwarten lassen (sog. „Showroomvereinbarung“). In diesen Fällen wird ein erheblicher Rabatt vom Listenpreis gewährt, der bis hin zu einer Durchreichung des Einkaufspreises bzw. der Gestehungskosten reichen kann.
Bei solchen Käufen ist in der Regel der gesamte Rechnungsbetrag bei Auftragserteilung vorauszubezahlen, mindestens jedoch 80 Prozent des Rechnungsbetrages; ein eventueller Restbetrag ist bei Lieferung zu begleichen.
Ist eine Forderung oder Teilforderung aus einer Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach dem Zahlungsziel noch nicht auf dem Konto der FTH eingelangt, so erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung.Ist der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Zahlungsziel noch nicht auf dem Konto der FTH eingelangt, so wird die Hälfte des Rabattes zum Listenpreis für die gesamte Lieferung fällig, unabhängig davon, welcher Anteil der Lieferung unbezahlt geblieben ist und unabhängig davon, ob die Lieferung mit einer oder mit mehreren Rechnungen fakturiert wurde.
Ist der Restbetrag innerhalb von 60 Tagen nach dem Zahlungsziel noch nicht auf dem Konto der FTH eingelangt, so wird der volle Listenpreis der gelieferten Waren für die gesamte Lieferung fällig, unabhängig davon, welcher Anteil der Lieferung unbezahlt geblieben ist und unabhängig davon, ob die Lieferung mit einer oder mit mehreren Rechnungen fakturiert wurde.
Bei Sponsoring Lieferungen ist die Ware bei Übernahme noch genauer als unter dem Punkt „Gewährleistung“ vorgesehen auf sichtbare Beschädigungen zu prüfen. Solche Beschädigungen sind sofort nach Übernahme der Waren schriftlich und nachweisbar an FTH zu melden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann bei B2B-Lieferungen nur auf versteckte Mängel Gewähr geleistet werden.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller uns zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von FTH. Der Käufer ist verpflichtet, die noch nicht vollständig bezahlte Ware mit höchster Sorgfalt zu behandeln und sie gegen alle gewöhnlichen Risiken zu versichern. Der Käufer tritt hiermit alle im Zusammenhang mit der gelieferten Ware stehenden Ansprüche gegen den Versicherer an FTH ab, solange der Rechnungsbetrag nicht vollständig bezahlt ist. Ist die Lieferung für Dritte bestimmt, ist dieser über den Eigentumsvorbehalt und alle damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen nachweisbar in Kenntnis zu setzen.
Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet, FTH über jeden Standortwechsel der gelieferten Waren zu informieren. Gleiches gilt für Beschädigungen der Vorbehaltsware und wie immer geartete Eingriffe Dritter.
Dem Käufer ist jegliche rechtliche Verfügung (z.B. Verkauf, Belehnung, Verleihung, etc.) über das Vorbehaltseigentum untersagt. Bei einer drohenden Verpfändung hat der Kunde FTH ohne jede Verzögerung, wenn vorhanden mit Übermittlung des Pfändungsprotokolls, zu informieren.
Bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug des Käufers ist FTH berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
Rückholung der gelieferten Waren
Für den Fall, dass der Verkäufer vom Vertrag aus Gründen der Nichtbezahlung einer Rechnung zurücktritt, hat der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren unverzüglich an den Verkäufer zurückzustellen.
Bereits bezahlte Kaufpreisanteile werden vom FTH nur insofern und in jedem Umfang an den Käufer zurückbezahlt, als der Verkäufer unzweifelhaft nachweisen kann, dass FTH diese anderweitig verwerten kann. Ist der offene Betrag bei einer Verwertung nicht zu erzielen, so hat der Käufer die Differenz zuzüglich der Kosten der Verwertung und allfälliger Zinsen zu erstatten.
Für den Fall, dass eine Lieferung 60 Tage nach dem Zahlungsziel noch immer nicht vollständig bezahlt ist, stimmt der Käufer der Rückgabe sämtlicher Waren zu und wird der Käufer den Zugang zu den Waren und deren Entfernung bzw. Rückholung zulassen bzw. unterstützen, wobei sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten dafür vom Käufer zu tragen sind. Für den Fall, dass dieser Zugang nicht möglich ist (verschlossene Räumlichkeiten) oder der Zugang verwehrt wird, stimmt der Käufer zu, dass FTH oder mit der Rückholung beauftragte Dritte sich Zugang verschaffen und verzichtet auf Schadenersatzforderungen für geringfügige Schäden, die hierbei (zB. beim Eröffnen der Räumlichkeiten) entstehen. Der Eigentumsvorbehalt, unabhängig davon, ob er ausgeübt wurde oder nicht ausgeübt wurde, behindert nicht die Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung.
Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass die gesamte gelieferte Ware der betroffenen Lieferung zurückgeholt wird, unabhängig davon, welcher Anteil der Rechnung(en) unbezahlt geblieben ist.
Nach der Rückholung werden die Waren von FTH solange behalten, bis die Schuld vollständig bezahlt ist. Sobald die Restschuld, alle im Zusammenhang mit der Rückholung, der Lagerung und Durchsetzung von Rechten entstandenen Kosten, allfällige Zinsen für die verspätete Zahlung, allfällig verwirkte Rabatte bei rabattierten Käufen sowie im Voraus die Kosten einer erneuten Lieferung bezahlt sind, wird die Ware wieder an den Käufer geliefert.
Bis zum Zeitpunkt der Verwertung werden dem Käufer die Lagerkosten in Rechnung gestellt.
Wurden die Waren bereits in Betrieb benommen, montiert oder benutzt, weisen aber noch keine sichtbaren Gebrauchsspuren auf, wird bis zur Hälfte des ursprünglich in Rechnung gestellten Warenpreises auf die Forderung von FTH angerechnet, wobei die Kosten für Demontage, Abtransport, Lagerung der Waren hiervon abzuziehen sind.
Weisen die Waren oder ein Teil der Waren jedoch bereits sichtbare Gebrauchsspuren oder Beschädigungen auf, so wird bis zu 20 Prozent des ursprünglich in Rechnung gestellten Warenpreises aller Waren, nicht nur der beschädigten, auf die Forderung von FTH angerechnet. Sind einzelne Teile so stark beschädigt, dass sie nicht mehr verkauft werden können (beschädigte Oberflächen, Stoffe, Brandlöcher, Funktionseinschränkungen), erfolgt für diese Teile keine Anrechnung auf die Forderung; die anteiligen Kosten für Demontage, Abtransport, Lagerung etc. sind dennoch vom Käufer zu bezahlen.
Wurde die Vorbehaltsware inzwischen unrechtmäßig weiterverkauft, tritt der Käufer alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen an FTH ab. Übersteigt diese Forderung die Gesamtforderung der FTH an den Käufer inklusive aller Nebenkosten, so wird dieser Differenzbetrag nach Abschluss der Rücknahme und Bewertung des Zustandes der Waren an den Käufer zurückbezahlt.
Gewährleistung
Aufgrund der Besonderheit der Ware und der Häufigkeit von Streitigkeiten über fehlerhaft gelieferte Waren insbesondere im Hotelgewerbe und in der Gastronomie wird ausdrücklich eine strenge Prüfungspflicht bei Anlieferung an gewerbliche Kunden vereinbart:
Jede gelieferte Ware ist ausnahmslos sofort bei Anlieferung auszupacken und einer kurzen Funktions- und Sichtprüfung zu unterziehen. So ist etwa eine Deckenlampe bei Anlieferung kurz testweise an einen Stromkreis anzuschließen, ein Möbel von allen Seiten zu besehen und ggfs. zu belasten/bewegen, Funktionen, Scharniere, Mechaniken etc. zu probieren. Wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen fehlen (zB. Stromanschlüsse am Standort), ist FTH bereits bei Vertragsabschluss darüber in Kenntnis zu setzen und wird geeignete Hilfestellung leisten.
Festgestellte Mängel müssen sofort im Zuge der Prüfung bei Anlieferung, spätestens jedoch am selben Tag, schriftlich und nachweisbar an FTH gemeldet werden (eine solche Meldung per Email ist unabhängig von den Betriebszeiten möglich).
Verletzt der Kunde diese Prüfungspflicht bei Anlieferung und verabsäumt es auch, FTH um Hilfestellung bei der Prüfung zu ersuchen, so verwirkt er sein Recht auf Reklamation. Zu einem späteren Zeitpunkt können nur mehr versteckte Mängel reklamiert werden.
Die Gewährleistung wird nach Wahl von FTH durch Austausch (gänzlich oder teilweise) Verbesserung oder Preisminderung geleistet.
Keine Gewährleistung besteht für Schäden durch fremde Einwirkung (wie zB Hitze, Feuchtigkeit, übermäßige Belastung) sowie durch unsachgemäße Behandlung.
Zurückhaltung von Waren bei Zahlungsverzug
Ist der Kunde mit der Bezahlung der Rechnung ganz oder in Teilen in Verzug, so werden bestellte aber noch nicht gelieferte Waren solange zurückgehalten, bis die ausstehenden Zahlungen auf dem Konto der FTH eingelangt sind. Eine solche Zurückhaltung von Waren berechtigt weder zum Rücktritt vom Kauf noch zur Aufrechterhaltung des Zahlungsverzuges.
Produkthaftung
Schadensersatzansprüche oder Produkthaftungsansprüche des Käufers sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Freiwillige Streitschlichtungsverfahren
FTH ist nicht bereit, an freiwilligen Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.
Schriftform
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGBs bedürfen ausnahmslos der Schriftform.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung jene Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung von ihrer wirtschaftlichen Wirkung her am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Wien.
Es gilt österreichisches Recht.